Allgemeine Geschäftsbedingungen
Arbeitnehmerüberlassung/ - mit anschließender Übernahme
1. Allgemeines
Für sämtliche von der probono GmbH (im Folgenden: probono genannt) aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag erbrachte oder zu erbringende Dienstleistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende AGB des Auftraggebers (im Folgenden: Kunde genannt) gelten auch dann nicht, wenn die probono nicht ausdrücklich widerspricht oder der Kunde erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen.
2. Vertragsabschluss
2.1 Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot der probono nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Kunden mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Kunden ist bekannt, dass für die probono keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Kunden nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2 Sofern der Kunde beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit der probono eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Die probono erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die sie mit den im Betrieb des Auftraggebers eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, die iGZ-DGB-Tarifverträge vollständig in ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen werden. Die probono stellt dadurch sicher, dass der in § 9 Nr. 2 AÜG normierte Gleichbehandlungsgrundsatz abgewendet wird. Die probono ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.
2.4. Der Kunde verpflichtet sich, vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Kunden selbst oder einem mit dem Kunden konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt der Kunde diesen Befund der probono unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die Überlassungsverträge anzupassen.
2.5. Die Vereinbarten Stundenverrechnungssätze basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Kostenfaktoren. Die probono behält sich vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Vertragsabschluss Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder gesetzlicher Abgaben eintreten. Die wird die probono auf Verlangen nachweisen.
3. Arbeitsrechtliche Beziehungen
3.1 Der Abschluss dieser Vereinbarung begründet keine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Kunden. Die probono ist Arbeitgeber des Zeitarbeitnehmers.
3.2 Für die Dauer des Einsatzes bei dem Kunden obliegt diesem die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechts. Der Kunden wird dem Zeitarbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen, die dem mit der probono vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich unterliegen und die dem Ausbildungsstand des jeweiligen Zeitarbeitnehmers entsprechen. Im Übrigen verbleibt das Direktionsrecht bei der probono.
4. Fürsorge-/ Mitwirkungspflichten des Kunden / Arbeitsschutzmaßnahmen
4.1 Der Kunde übernimmt die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit Arbeitsschutzmaßnahmen am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers (§ 618 BGB, § 11 Abs. 6 AÜG). Er stellt die probono insoweit von sämtlichen Ansprüchen des Zeitarbeitnehmers sowie sonstiger Dritter frei, die aus einer nicht oder nicht ausreichenden Wahrnehmung dieser Pflicht resultieren.
4.2 Der Kunde wird sicherstellen, dass am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers geltende Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften (u. a. §§ 5, 6 ArbSchG) sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen und Pausen eingehalten werden. Insbesondere wird der Kunde den Zeitarbeitnehmer vor Beginn seiner Tätigkeit einweisen und über etwaig bestehende besondere Gefahren der zu verrichtenden Tätigkeit sowie Maßnahmen zu deren Abwendung aufklären. Sofern Zeitarbeitnehmer der probono aufgrund fehlender oder mangelhafter Sicherheitseinrichtungen oder Vorkehrungen im Betrieb des Kunden die Arbeitsleistung ablehnen, haftet der Kunde für die dadurch entstehenden Ausfallzeiten.
4.3 Zur Wahrnehmung der der probono obliegenden Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen gestattet der Kunde der probono ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Zeitarbeitnehmer innerhalb der üblichen Arbeitszeiten.
4.4 Sofern für die Beschäftigung der Zeitarbeitnehmer behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder werden, verpflichtet sich der Kunde diese vor Aufnahme der Beschäftigung durch den Zeitarbeitnehmer einzuholen und der probono die Genehmigung auf Anfrage vorzulegen.
4.5 Der Kunde wird der probono einen etwaigen Arbeitsunfall des überlassenen Zeitarbeitnehmers unverzüglich, das heißt am Schadenstag, schriftlich anzeigen. In der Folge wird der Kunde der probono einen schriftlichen Schadensbericht innerhalb von 5 Werktagen nach Eintritt des Schadensfalles überlassen oder mit der probono den Unfallhergang untersuchen.
5. Zurückweisung/Austausch von Zeitarbeitnehmern
5.1 Der Kunde ist berechtigt, einen Zeitarbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber der probono zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der die probono zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitarbeitnehmer berechtigen würde (§ 626 BGB). Der Kunde ist verpflichtet, die Gründe für die Zurückweisung detailliert darzulegen. Im Falle der Zurückweisung ist die probono berechtigt, andere fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer an den Kunden zu überlassen.
5.2 Stellt der Kunde innerhalb der ersten vier Stunden fest, dass ein Zeitarbeitnehmer der probono nicht für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist und besteht er auf Austausch, werden ihm, nach vorheriger Rücksprache, bis zu vier Arbeitsstunden nicht berechnet.
5.3 Darüber hinaus ist die probono jederzeit berechtigt, aus organisatorischen oder gesetzlichen Gründen an den Kunden überlassene Zeitarbeitnehmer auszutauschen und fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer zu überlassen.
6. Leistungshindernisse/Rücktritt
6.1 Die probono wird ganz oder zeitweise von ihrer Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Zeitarbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die probono schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Kunden oder der probono, hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. Darüber hinaus ist die probono in den genannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten.
6.2 Ungeachtet der vorstehenden Regelung ist dem Kunden bekannt, dass die von der probono überlassenen Zeitarbeitnehmer nicht zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung verpflichtet sind, wenn der Betrieb des Kunden bestreikt wird.
6.3 Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Kunde die probono unverzüglich unterrichten. Die probono wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird die probono von dem Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Kunden stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen die probono nicht zu.
7. Abrechnung
7.1 Bei sämtlichen von der probono angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Die probono wird dem Kunden bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise.
7.2 Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen die probono zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
7.3 Die probono nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Kunden wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise oder der Ausdrucke aus der elektronischen Zeiterfassung des Kunden vor (soweit der Zeitarbeitnehmer dieses Erfassungssystem des Kunden nutzt). Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Kunden geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird die probono Überstundenzuschläge entsprechend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass der probono Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Kunden zurückgeht, ist die probono berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Kunden bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen.
7.4 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von der probono erteilten Abrechnung bei dem Kunden sofort – ohne Abzug - fällig und zahlbar.
7.5 Die von der probono überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von der probono erteilten Abrechnungen befugt.
7.6 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist die probono berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zentralbank zu berechnen.
8. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht / Abtretung
8.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der probono aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die von dem Kunden geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
8.2 Der Kunde ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der probono berechtigt, Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung an Dritte zu übertragen.
9. Gewährleistung/Haftung
9.1 Die probono steht dafür ein, dass die überlassenen Zeitarbeitnehmer allgemein für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet sind; sie ist jedoch zur Nachprüfung von Arbeitspapieren, insbesondere von Zeugnissen der Zeitarbeitnehmer, auf Ihre Richtigkeit hin und zur Einholung von polizeilichen Führungszeugnissen nicht verpflichtet.
9.2 Die probono, deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für durch Zeitarbeitnehmer anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Kunden verursachte Schäden, es sei denn der probono, deren gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last. Im Übrigen ist die Haftung der probono sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Handlung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet die probono darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden.
9.3 Der Kunde verpflichtet sich, der probono von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Zeitarbeitnehmer durch den Kunden übertragenen Tätigkeiten geltend machen. Die probono wird den Kunden über jede Inanspruchnahme durch Dritte schriftlich in Kenntnis setzen.
9.4 Sollte der Kunde seiner Prüfungs- und Mitteilungspflicht nach 2.4. nicht nachkommen, so stellt er die probono von allen bisher entstandenen und künftig entstehenden Ansprüchen des Zeitarbeitnehmers auf Equal Treatment und allen sonstigen sich aus der Pflichtverletzung ergebenden Schäden frei. Die probono verpflichtet sich, sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu berufen.
10. Übernahme von Zeitarbeitnehmern / Vermittlungsprovision
10.1 Schließt der Kunde während oder bis zu sechs Monate im Anschluss an die Beendigung der Überlassung des Arbeitnehmers an den Kunden einen Arbeitsvertrag mit diesem Arbeitnehmer, der auf Basis dieses Vertrages als Leiharbeitnehmer für den Kunden tätig war, steht der probono gegenüber dem Kunden eine Vermittlungsprovision in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern, die der Kunde dem Arbeitnehmer vertraglich schuldet, zzgl. der Umsatzsteuer zu, es sei denn, der Kunde beweist, dass die Anstellung des Arbeitnehmers nicht in kausalem Zusammenhang zum Überlassungsvertrag steht. Diese Vermittlungsprovision steht der probono dem Kunden gegenüber auch dann zu, wenn nicht der Kunde, sondern ein mit ihm im Sinne des § 1 AktG verbundenes Unternehmen oder ein Unternehmen, an dem der Kunde oder einer seiner Gesellschafter oder Geschäftsführer gesellschaftsrechtlich beteiligt ist, einen Arbeitsvertrag mit dem entliehenen Arbeitnehmer abschließt.
10.2 Die Vermittlungsprovision reduziert sich für jeden vollen Monat, den der Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer vom Kunden entliehen war, um 1/12. Der Kunde ist verpflichtet, der probono den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem derzeitigen oder früheren Leiharbeitnehmer und sich oder einem mit ihm im Sinne des § 15AktG verbundenes Unternehmen oder einem Unternehmen, an dem der Kunde gesellschaftsrechtlich beteiligt ist, sowie die Höhe der vereinbarten Bruttomonatsvergütung mitzuteilen.
10.3 Die Vermittlungsprovision ist innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Kunden bzw. einem mit ihm im Sinne des §15AktG verbundenes Unternehmen oder ein Unternehmen, an dem der Kunde gesellschaftsrechtlich beteiligt ist, und dem vormaligen Leiharbeitnehmer fällig und zahlbar.
10.4 Ein unmittelbar zeitlicher Zusammenhang i.S. des Absatzes (1) liegt insbesondere vor bei einem Vertragsabschluss zwischen dem Kunden bzw. einem mit ihm i.S. des §15 AktG verbundenen Unternehmen oder einem Unternehmen, an dem der Kunde gesellschaftsrechtlich beteiligt ist, und dem Arbeitnehmer binnen 3 Monaten nach Beendigung des vorangehenden Überlassungsvertrages.
11. Vertragslaufzeit/Kündigung
11.1 Soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbestimmte Dauer. Beiden Parteien steht das Recht zu, die Vereinbarung mit einer Frist von sieben Arbeitstagen zum Ende einer Kalenderwoche zu kündigen, falls die Parteien keine andere Regelung treffen.
11.2 Davon unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung. Die probono ist insbesondere zur fristlosen Kündigung dieser Vereinbarung berechtigt, wenn a) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein solches droht oder b) der Kunde eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht.
11.3 Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch den Kunden ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Auftragnehmer ausgesprochen wird. Die durch die probono überlassenen Zeitarbeitnehmer sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.
12. Schlussbestimmungen – Salvatorische Klausel
12.1 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Die von der probono überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Kunden zu vereinbaren.
12.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen der probono und dem Kunden ist Freiburg im Breisgau. Die probono kann ihre Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Kunden geltend machen.
12.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der probono und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.4 Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
probono GmbH
Stand: 25.3.2021